Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Fahranfängern. Daraus resultiert ein recht hohes Unfallrisiko für diese jungen Menschen. An mehr als 1/5 aller Unfälle mit Personenschäden waren 18- bis 24-jährige als Fahrzeugführer beteiligt. Die Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17" soll dieses hohe Unfallrisiko senken und zwar insbesondere durch einen „mäßigenden Einflusses“ der Begleitperson.Die Unfallzahlen und auch die Zahlen der auffällig gewordenen Fahranfänger sinkt seit Einführung des BF 17 stetig!!!!!!
Um die Sicherheit der jungen Fahrerinnen und Fahrer zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln. In NRW startete deshalb am 14.09.2005 der Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"! Wenn Du Dich für das BF17 entscheidest, dann hast Du die Chance, ein Jahre früher als Deine Altersgenossen Autofahren zu dürfen und dadurch in Begleitung mobil zu sein. Bitte geh mit dieser Chance verantwortungsvoll um und beachte die folgenden Auflagen:
Die Begleitperson, die in die Prüfungsbescheinigung eingetragen ist, trägt eine große Verantwortung. Zumeist sind es ja die eigenen Kinder, die man in dieser Phase begleitet. Unterstützen Sie Ihre Tochter/Ihren Sohn dabei, sich umsichtig und verantwortungsvoll in den Straßenverkehr zu integrieren:
Wenn ein Fahrzeug für das Begleitete Fahren eingesetzt wird, muss dies unbedingt der Versicherung gemeldet werden, wenn vertraglich ein Mindestalter für den Fahrer (i.d.R. über 23 Jahre) vereinbart wurde.
Es kann sonst im Schadensfall zu Problemen kommen. Es sollte deshalb die Versicherungs-Police geprüft werden.
Im Grunde ab 16 ½ Jahren.
Natürlich! Auch wenn nur ein halbes Jahr begleitet wird, ist es auf jeden Fall sinnvoll!
Bis zum 18. Geburtstag.
Keine. Die Fahrschüler sind auszubilden wie jeder Bewerber der Klasse B bzw. BE und die Prüfung läuft identisch ab.
3 Monate vor dem 17. Geburtstag
1 Monat vor dem 17. Geburtstag.
Nein! Jeder Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE darf ausbilden.
In der Regel wird die Prüfungsbescheinigung bei Vollendung des 17. Lebensjahres vom TüV nach erfolgreicher Prüfung direkt ausgehändigt. Für diejenigen Personen, die das 17. Lebensjahr am Prüfungstag noch nicht vollendet haben, erfolgt die Ausgabe durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nein, er erhält eine „Prüfungsbescheinigung“, in der die Begleitpersonen eingetragen sind. Solange der Fahrer noch nicht 18 Jahre alt ist, darf er nur in Begleitung der eingetragenen Begleitperson ein Fahrzeug der Klasse B oder BE führen.
Nein, deshalb ist beim Fahren immer der Personalausweis mitzuführen.
Nein, er muss beantragt werden.
Was ist, wenn jemand seinen „Kartenführerschein“ bis zum 18. Geburtstag noch nicht erhalten hat?
Er darf bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag mit der „Prüfungsbescheinigung“ fahren. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag.
Sofort mit Erteilung der „Prüfungsbescheinigung“.
Wie beim „normalen“ erstmaligen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre.
Ja, in der Regel nach 6 Monaten.
Nein, es muss aber jeder Begleiter in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.
Dies ist grundsätzlich möglich. In diesen Fällen muss aber eine neue Bescheinigung ausgestellt werden. Die entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorher einzuholen.
Nein, die Begleiter müssen namentlich benannt und in der Prüfungsbescheinigung des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen sein
Verantwortlich ist immer der Fahrer!
Die Teilnahme an einer Einweisung wird empfohlen; sie ist jedoch in den meisten Bundesländern nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Die Einweisungen können alle Fahrschulen und die dort beschäftigten Fahrlehrer, aber auch Organisationen wie zum Beispiel die Verkehrswacht, durchführen. Die Teilnahme an einer Einweisung wird ausdrücklich empfohlen.
Diese Einweisung sollte mindestens 90 Minuten dauern.
Was soll in der Einweisung vermittelt werden? Der Inhalt der Einweisung soll mindestens den Hinweis zu den Aufgaben des Begleiters, rechtliche Hinweise zum Minderjährigenrecht und zum Strafrecht (z.B. gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, etc.), Einflussmöglichkeit der Eltern, Regelungen bezüglich Alkohol und Drogen usw. enthalten. Empfehlenswert ist, die Schulung für Begleiter und Fahranfänger gemeinsam durchzuführen.
Die Klassen AM und L.
Ja, weil der Bewerber das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.
Die im Rahmen des „BF17“ eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen AM und L berechtigen grundsätzlich nur zum Fahren im Inland. Jedoch besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag die entsprechende Fahrerlaubnis als Kartenführerschein ausstellen zu lassen.
Seine Fahrerlaubnis wird widerrufen.
Ein Widerruf der Fahrerlaubnis des Begleiteten Fahrens ab 17 hat zur Folge, dass auch die eingeschlossenen Klassen AM und L widerrufen werden. Liegt ein Vorbesitz, z.B. der Klasse A1 oder T vor, so bleiben diese Klassen jedoch erhalten.
Wenn der Bewerber unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für eine Neuerteilung an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG (ASF) teilgenommen hat.
6 Doppelstunden Grundstoff (Erweiterung der Fahrerlaubnis) und 4 Doppelstunden klassenspezifischen Unterricht.
Quelle: Ministerium für Bauen und Verkehrs des Landes NRW und Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände